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BVerfG, 24.05.1960 - 2 BvR 245/60 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Friedensgericht des ehemaligen Würrtemberg-Baden und Anspruch auf den gesetzlichen Richter
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Weinheim, 19.10.1959 - F Bs 9/59
- AG Weinheim, 16.11.1959 - F Ps 7/59
- BVerfG, 24.05.1960 - 2 BvR 245/60
Papierfundstellen
- BVerfGE 11, 136
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- BVerfG, 05.04.1960 - 1 BvR 312/53
Friedensgericht des ehemaligen Württemberg-Baden und Anspruch auf den …
Auszug aus BVerfG, 24.05.1960 - 2 BvR 245/60
Die Entscheidungen der ehemaligen Friedensgerichte und Friedensobergerichte können nämlich im Interesse der Rechtssicherheit nicht als schlechthin nichtig behandelt werden (vgl. Beschluß vom 5. April 1960 - 1 BvR 312/53 u.a.). - BVerfG, 17.11.1959 - 1 BvR 88/56
Friedensrichter Baden-Württemberg
Auszug aus BVerfG, 24.05.1960 - 2 BvR 245/60
In einem weiteren Schriftsatz rügt der Beschwerdeführer außerdem die Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ; er beruft sich zur Begründung dieser Rüge auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 17. November 1959 (BVerfGE 10, 200 ), durch den das württemberg-badische Gesetz Nr. 241 über die Friedensgerichtsbarkeit (GFG) vom 29. März 1949 (RegBl. S. 47) für nichtig erklärt worden ist (vgl. BGBl. 1960 I S.9).
- VG München, 22.01.1975 - M 203 III 74
Anforderungen an eine Verletzung des Grundrechts auf Naturgenuss; Erlebnis der …
Unabhängig davon kann aber sein Abwehrrecht u.U. schon vorher materiellrechtlich wegen des sich aus dem rechtsstaatlichen Prinzip der Rechtssicherheit abzuleitenden Grundsatzes des Vertrauensschutzes (BVerfGE 3, 225/237 [BVerfG 18.12.1953 - 1 BvL 106/53]; 7, 89/92 und 194/196; 11, 136/137; 13, 261/271) entfallen, wenn im Einzelfall das Vertrauen des Begünstigten überwiegt. - VerfGH Sachsen, 13.01.2000 - 41-IX-99 Das ist nicht der Fall, wenn das Rechtsschutzziel durch die angestrebte Entscheidung nicht erreicht werden kann und ihr nach dem Zweck der Einräumung der gerichtlichen Zuständigkeit auch sonst keine Wirkungen in der Rechtsordnung zukommen können, der Antrag also gegenstandslos geworden ist (vgl. BVerfGE 9, 160 [161 f.]; 11, 136 [138]).